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2a. Verweise und Links
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2b. Verweise und Links
Das Landgericht Hamburg hat mit dem Urteil vom 12.05.1998
entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der
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nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten
distanziert.
Ich habe auf meiner Website auch Links zu anderen Seiten im Internet gelegt.
Für all diese Links gilt:
«Ich möchte ausdrücklich betonen, dass ich keinerlei Einfluss auf die
Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten habe. Deshalb distanziere ich
mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten der gelinkten Seiten auf meiner
Website incl. weiterleitender Links in diesen Seiten, die gegen geltendes Recht
verstossen bzw. pornografische Inhalte haben.
Insbesondere weise ich darauf hin, dass alle Erotikangebote die mit Hilfe von
Erotikbanner nach meinem Wissen ausschliesslich mit einem Jugendschutzsystem
versehen sind.
Sollte Sie einmal merken, dass pornographische Inhalte ohne Adultsystem
zugänglich sind, bitte ich Sie mir das sofort per mail mitzuteilen.
)
3. Urheber- und Kennzeichenrecht
Der Autor ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten
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ist - soweit technisch möglich und zumutbar - auch ohne Angabe solcher Daten
bzw. unter Angabe anonymisierter Daten oder eines Pseudonyms gestattet.
5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten,
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Zur Impressumspflicht:
Was muss ins Impressum?
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
a) die Kammer, der die
Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat,
in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden
ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen
und Angaben dazu, wie diese zugänglich sind.
Hat der Inhaltsanbieter direkte Links (deep links) zu einzelnen Webseiten nicht durch spezielle Befehle im Quellcode ausgeschlossen, wird man eine Kennzeichnung auf jeder Seite zumindest im Sinne eines Querverweises auf das Impressum verlangen müssen.
Alle Web-Angebote müssen danach - ähnlich wie bei Zeitungen und Zeitschriften - ein Impressum beinhalten. Im Impressum sind der vollständige Name der für das Angebot verantwortlichen Person mit vollständiger postalischer Anschrift anzugeben. Die Angabe von Telefon, Telefax und E-mail-Anschrift ist nicht vorgeschrieben, kann aber sinnvoll sein. Das Impressum sollte möglichst von der Startseite aus anwählbar und nicht irgendwo in dem Angebot versteckt sein.
Durch die Beachtung dieser Grundsätze - die von sehr vielen Anbietern (sogar von Rechtsanwälten!) aus Unkenntnis oder Nachlässigkeit häufig mißachtet werden - kann man sich zugleich als seriöser und professioneller Anbieter darstellen.
Seit dem 1. Januar 2002 gibt es
eine Verpflichtung das Angebot einer Website mit einem Impressum zu versehen,
indem der Inhalteanbieter genannt wird.
Damit müssen auch alle Weblogs mit einem Impressum versehen sein. Wiederholte
Verstöße werden mit bis zu 250.000 Euro (!) geahndet. Erste Rechtsverletzungen
können aber schon mit 500-1000 Euro geahndet werden.
Die Abmahner freuen sich schon, denn sie können ja stellvertretend für die
durch die Rechtsverletzung geschädigte Allgemeinheit Abmahnen und entsprechende
Abmahngebühren einstreichen.
Erschwert wird die Situation für private Homepagebetreiber zusätzlich durch
die in anderem Zusammenhang von Teilen der Rechtsprechung vertretene Ansicht,
wonach bereits das Schalten einzelner Werbebanner genügt, um ein Handeln im
geschäftlichen Verkehr zu begründen. Diese Ansicht ist sicherlich falsch,
hilft dem Betroffenen, der den Gang durch mehrere Instanzen und die damit
verbundenen Kosten scheut, im Zweifel aber wenig. Daher sollte im Zweifel stets
eine ordnungsgemäße Anbieterkennzeichnung erfolgen.
Die ursprüngliche Regelung wurde durch das "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr" (EGG) zum 1.1.2002 erheblich verschärft. Viele Websites sind immer noch nicht an die gesetzlichen Vorgaben angepasst. Dabei handelt es sich nicht nur um eine unbedeutende Formalität. Kommt ein Anbieter seinen Pflichten nicht nach, so setzt er sich der Gefahr aus, von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt zu werden. Gleichzeitig stellt ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 6 TDG eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Die Informationen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Über Einzelheiten besteht derzeit noch Streit. Um alle Risiken auszuschließen, sollte ein entsprechender Link in der Navigationsleiste integriert werden.
Bei GmbHs erfordert § 35a GmbHG auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, die Angabe der Rechtsform, des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Darüber hinaus ist die Angabe des oder der Geschäftsführer sowie ggf. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erforderlich. Ähnliche Vorschriften enthalten § 80 AktG für Aktiengesellschaften, § 125a HGB für offene Handelsgesellschaften und § 37a HGB für sonstige Kaufleute. Solche Informationen werden am besten im Impressum "verpackt".
Kein Problem bereitet die Entscheidung bei Websites, die nach dem MDStV zu beurteilen sind. Davon betroffen sind z.B. solche Websites, auf denen aktuelle Unternehmensnachrichten präsentiert werden. Entscheidend für die Einstufung als Mediendienst ist hier die redaktionelle Auswahl. § 6 MDStV fordert aufgrund seiner presserechtlichen Ausrichtung in jedem Falle, unabhängig von der Gewerblichkeit, eine Anbieterkennzeichnung. Falls ein Angebot "in periodischer Folge" Texte verbreitet, muss zudem ein Verantwortlicher für den Inhalt namentlich benannt werden, der unter anderem voll geschäftsfähig ist und unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann. Dies gilt auch für Webseiten von Jugendlichen oder für Jugendliche.
Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde, anzugeben. Schließlich müssen die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder vorzugsweise durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden.
Fraglich ist, ob und inwieweit die Landespressegesetze herangezogen werden können. Da sich ihre Sanktionsvorschriften vorrangig auf verkörperte Druckwerke (z.B. Zeitungen, Zeitschriften) beziehen, kommt allenfalls eine analoge Anwendung einzelner Rechte und Pflichten auf Online - Angebote in Betracht. Die Einzelfragen sind völlig offen. Gerichtsentscheidungen mit Bezug auf § 6 TDG hat es - soweit ersichtlich - noch nicht gegeben.
Die Anbieter von Inhalten übers Web müssen sich nach der Ausweitung des Teledienstegesetzes (TDG) mit dem Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) zum 1. Januar 2002 in noch größerem Rahmen als bisher ausweisen. Das betrifft insbesondere das Impressum (Zuständigkeiten) und die Angaben zur Umsatzsteuer, aber auch die Definition von Berufsbezeichnungen wie "Rechtsanwalt" oder "Attorney" - eine reichlich abstruse Forderung, die der Gesetzgeber aber verpflichtend vorgesehen hat.
Wird der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf - wie z.B. bei Rechtsanwälten, Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern - sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, Angaben zur Registereintragung (z.B. Handelsregister und Nummer) und für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte) weitergehende Pflichtangaben bereitzustellen
Der MDStV gilt für redaktionell gestaltete Inhalte, die zur Meinungsbildung der Allgemeinheit beitragen. Wo die genauen Abgrenzungen liegen, ist umstritten. Eine Entscheidung ist aber dann entbehrlich, wenn - wie hinsichtlich der Anbieterkennungspflicht - letztlich dieselben Rechtsfolgen gelten.
Auszug aus dem Legamedia-Artikel: "Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 gelten einige gegenüber dem alten Stand ausgeweitete Regeln, die im "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)" festgelegt sind
Missbräuchliche Geltendmachung
durch Serienabmahnungen
Gemäß § 13 Abs. 5 UWG bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG ist die missbräuchliche
Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
ausgeschlossen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur
deshalb gerügt wird, um die Abmahnkosten zu kassieren. Schon die immense Zahl
der Abmahnungen und die Verwendung von gleichlautenden Serienbriefen lassen häufig
auf eine missbräuchliche Geltendmachung schließen. Bei einem Mißbrauch
besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz. Vielmehr sollte der Empfänger
mit einer Gegenabmahnung reagieren.
Übrigens ins Eile geboten, die eigene Website um ein ausführliches Impressum zu erweitern - auch schon um möglichen Abmahnern vorzugreifen: Denn Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden!
Mit Wirkung zum 1. Januar 2002 gelten einige gegenüber dem alten Stand ausgeweitete Regeln, die im "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG)" festgelegt sind. Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf diese Neufassung des TDG.
Laut § 6 TDG ist die Angabe von Name und (Niederlassungs-) Anschrift des Diensteanbieters (sog. Anbieterkennung) erforderlich. Bei juristischen Personen muss ein Vertretungsberechtigter genannt werden. Für den Begriff der "geschäftsmäßigen Angebote" gilt eine weite Definition.
Geschäftsmäßig sind alle Angebote, die aufgrund nachhaltiger Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht bereit gestellt werden. So gesehen fallen auch die meisten privaten Websites unter die Kennzeichnungspflicht. Weiter müssen Angaben enthalten sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dazu gehört insbesondere die E-Mail-Adresse.
Verstöße gegen die Impressumspflicht können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Nach § 12 TDG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 S. 1 TDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Verstöße können mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Außerhalb der neuen Mediengesetze sind auch "traditionelle" Gesetze des Handelsrechts bezüglich der korrekten Firmierung zu beachten. Ob Websites mit Geschäftsbriefen im Sinne des Handelsrechts gleichgesetzt werden müssen. ist umstritten. Jedenfalls kann es nicht schaden, die für Geschäftsbriefe geltenden gesetzlichen Erfordernisse zu erfüllen.
Darüber hinaus kann sich eine Haftung auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz aus den §§ 1,3 des Gesetzes betreffend den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Anspruchsberechtigt sind hier allerdings nur die Mitbewerber oder die in § 13 UWG genannten Einrichtungen bzw. akkreditierte Verbraucherschutzverbände nach § 22, 22a AGBG.
Es ist rechtlich äußerst fraglich, ob der Verstoß gegen § 6 TDG Konkurrenten zur kostenpflichtigen Abmahnung berechtigt. So fehlt es insbesondere an einer entsprechenden Besserstellung im Wettbewerb. M.E. besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 UWG und damit ein Recht zur Abmahnung nur dann, wenn die Identität des Anbieters gezielt verschleiert wird. Rechtsprechung zur neuen Fassung von § 6 TDG steht aber noch aus. Da § 6 TDG eine verbraucherschützende Norm ist, wird die Situation für den Abgemahnten schwieriger, wenn die Abmahnung durch eine Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder einen Abmahnverein, der den Status einer qualifizierten Einrichtung nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) besitzt, erfolgt. Diese sind zur Abmahnung berechtigt, wenn gegen eine verbraucherschützende Norm verstoßen wird.
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen des vorliegenden Vertrags im Sinne der Rechtssprechung
in Deutschland ungültig sein oder werden, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Auffüllung
von Lücken soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt.